Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Wertminderung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch Ausschüttung von Dividenden – § 50c EStG beschränkt Kapitalverkehrsfreiheit
Der EuGH hat mit Urteil vom 17.09.2009 (Az. C-182/08, GlaxoWellcome, IStR 2009, S. 691) die Vorlagefrage des BFH zur Europarechtsmäßigkeit des Ansatzes eines Sperrbetrages nach § 50c EStG a.F. dahingehend beantwortet, dass die Regelung des § 50c EStG a.F., wonach die Wertminderung von Kapitalgesellschaftsanteilen auf Grund von Gewinnausschüttungen von einem gebietsfremden Anteilseigner nicht steuermindernd berücksichtigt werden kann, gegen Art. 56 EG-Vertrag verstößt. Diese Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit kann jedoch gerechtfertigt sein, um die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedsstaaten zu wahren. Dafür ist es erforderlich, dass die Regelung des § 50c EStG a.F. sich speziell auf rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität baren Gestaltungen bezieht, die allein auf die Erlangung von Steuervorteilen gerichtet sind.
Es ist nach dem Urteil des EuGH Sache des BFH, die Vorschrift des § 50c EStG a.F. dahingehend zu beurteilen, ob sie speziell genug ausgestaltet ist, um ausschließlich Missbrauchsgestaltungen zu erfassen, die eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit rechtfertigen, oder ob die Regelungen des § 50c EStG a.F. über das erforderliche Maß hinausgehen. In letzterem Fall wäre die Vorschrift des § 50c EStG a.F. als europarechtswidrig anzusehen.
Der BFH hat mit Urteil vom 03.02.2010 (I R 21/06) entschieden, siehe ausführlicher in den Deloitte Tax-News.