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27.11.2009
Internationales Steuerrecht

BFH: Vorlage an den EuGH zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen; Auswirkungen auf die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Lizenzgebührenzahlungen

Der BFH hat mit Beschluss vom 27.05.2009 (Az. I R 30/08, IStR 2009, S. 780) im Rahmen eines anhängigen Revisionsverfahrens dem EuGH die Frage der Vereinbarkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen nach § 8 Nr. 1 GewStG a.F. mit der EU-Zins- und Lizenzrichtlinie zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die EU-Zins- und Lizenzrichtlinie findet Anwendung auf Zinszahlungen zwischen Unternehmen, die entweder direkt durch eine Beteiligung von mindestens 25% verbunden sind oder aber durch eine gemeinsame Muttergesellschaft verbunden sind, die an der zahlenden Gesellschaft und an der empfangenden Gesellschaft zu mindestens 25% beteiligt ist. Begünstigt sind auch Zahlungen von oder an eine Betriebsstätte eines verbundenen Unternehmens. Weitere Voraussetzungen sind, dass die Rechtsformen der beteiligten Gesellschaften im Anhang der Richtlinie aufgeführt sind, dass die Gesellschaften im Ansässigkeitsstaat der Körperschaftsteuer unterliegen und dass die Gesellschaften in der EU oder in der Schweiz, nicht dem EWR, ansässig sind. Darüber hinaus hat der BFH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein Mitgliedstaat gemäß Art. 1 Abs. 10 der EU-Zins- und Lizenzrichtlinie die Gewährung der Vorteile der Richtlinie von einer Mindestbeteiligungsdauer von bis zu zwei Jahren abhängig machen kann und ob sich der Mitgliedstaat direkt auf die Regelung des Art. 1 Abs. 10 der EU-Zins- und Lizenzrichtlinie berufen kann, auch wenn er bei der Umsetzung der EU-Zins- und Lizenzrichtlinie in nationales Recht keine Mindesthaltedauer vorgesehen hatte. Obwohl dieses Verfahren noch die Fassung des § 8 Nr. 1 GewStG vor der Änderung durch das Unternehmensteuerreformgesetz betrifft, ist die Auslegung des EUGH auch im Hinblick auf die seit dem Erhebungszeitraum 2008 geltende gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Lizenzgebührenzahlungen nach § 8 Nr. 1 lit. f. GewStG n.F. von Bedeutung. Die Richtlinie erfasst grenzüberschreitende Lizenzgebührenzahlungen in gleicher Weise wie grenzüberschreitende Zinszahlungen.

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