Sachverhalt
Die nichtselbständig tätige Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war Anfang des Jahres 2004 arbeitsunfähig erkrankt. Nachdem ihr Arbeitgeber (nach sechs Wochen) seine Gehaltszahlungen einstellte, nahm die Klägerin ihre Krankentagegeldversicherung in Anspruch. Im Juli 2005 wurde bei der Klägerin zusätzlich zur Arbeitsunfähigkeit auch Berufsunfähigkeit festgestellt. Aufgrund dieses Befundes stellte die Krankenversicherung die Zahlung des Krankentagegelds ein, weil (drei Monate) nach Eintritt der Berufsunfähigkeit keine Verpflichtung zur Zahlung von Krankentagegeld mehr bestehe. Daraufhin erhob die Klägerin erfolglos Klage auf Fortzahlung des Krankengeldes. Die Kosten des verlorenen Zivilprozesses machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung 2007 als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten jedoch nicht und wurde darin vom FG bestätigt.
Entscheidung
Das FG hat die Zivilprozesskosten der Klägerin zu Unrecht vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen.
Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens können außergewöhnliche Belastungen (§ 33 Abs. 1 EStG) abgezogen werden. Außergewöhnliche Belastungen sind dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehende größere Aufwendungen, die über die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehenden Kosten hinausgehen. Bei den Kosten eines Zivilprozesses spricht nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des BFH eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (so z.B. BFH-Urteil vom 27.08.2008). Als zwangsläufige Aufwendungen erkannte die Rechtsprechung Zivilprozesskosten bisher nur an, wenn der Prozess existentiell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte (BFH-Urteil vom 27.08.2008). An dieser Rechtsauffassung hält der BFH nicht länger fest.
Denn die Auffassung, der Steuerpflichtige übernehme das Prozesskostenrisiko "freiwillig", verkennt, dass streitige Ansprüche regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren sind. Zivilprozesskosten erwachsen deshalb unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig. Als außergewöhnliche Belastungen sind Zivilprozesskosten jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Eine nur entfernte, gewisse Erfolgsaussicht reicht nicht aus. Der Erfolg muss mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg.
Der BFH hat das angefochtene Urteil aufgehoben und das Verfahren an das FG zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang ist zu prüfen, ob die Führung des Prozesses gegen die Krankenversicherung aus damaliger Sicht hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hat.
Betroffene Norm
§ 33 Abs. 1 EStG
Streitjahr 2007
Vorinstanz
Finanzgericht Köln, Urteil vom 18.11.2009, 11 K 185/09, EFG 2010, S. 1607
Fundstelle
BFH, Urteil vom 12.05.2011, VI R 42/10, BStBl II 2011, S. 1015
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 27.08.2008, III R 50/06, BFH/NV 2009, S. 553

