Sachverhalt
Die Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften unterlagen bis Ende 1998 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer, wenn der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung - d.h. zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb dieses Zeitraums - zu mehr als 25 % beteiligt war. Die Beteiligungsgrenze wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002 ) auf 10 % gesenkt (§ 17 Abs. 1 S. 4 EStG). Nach § 52 Abs. 1 S. 1 EStG galt die Neuregelung ab dem Veranlagungszeitraum 1999, bezog aber - rückwirkend - auch Beteiligungsverhältnisse ein, die bereits vor ihrer Verkündung begründet worden waren.
Die Beschwerdeführer hielten jeweils Beteiligungen an einer GmbH unterhalb der alten, aber oberhalb der neuen Wesentlichkeitsgrenze i.H.v. 10 % bis zu 24,02 %, wobei eine Beschwerdeführerin noch im Jahr 1998 einen Teil im Hinblick auf die zu erwartende Rechtsänderung ihrem Ehemann übertrug, wodurch sich ihre Beteiligung unter 10 % verringerte. Den Rest veräußerte sie wiederum ein Jahr später an einen Dritten.
Im Übrigen veräußerten die Beschwerdeführer ihre Anteile teilweise vor (am 11.03.1999) der Verkündung der Neuregelung (31.03.1999), teilweise aber auch erst danach (im Juni 1999 bzw. am 23.07.2001). Das Finanzamt wandte in allen Fällen die abgesenkte Wesentlichkeitsgrenze an und rechnete die Veräußerungsgewinne dem zu versteuernden Einkommen zu.
Entscheidung
§ 17 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 ist wegen Verstoßes gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes teilweise verfassungswidrig. Die zehnprozentige Beteiligungsgrenze als solche ist dagegen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Anwendung der abgesenkten Beteiligungsgrenze verstößt gegen den Vertrauensschutz und die gesetzliche Neuregelung ist nichtig, soweit ein im Zeitpunkt der Verkündung bereits eingetretener Wertzuwachs der Besteuerung unterworfen wird, der nach der zuvor geltenden Rechtslage bereits steuerfrei realisiert wurde oder zumindest bis zur Verkündung steuerfrei hätte realisiert werden können, weil die alte Beteiligungsgrenze nicht überschritten war. Insoweit war bereits eine konkret verfestigte Vermögensposition entstanden, die durch die rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze nachträglich entwertet wird. Diese führt zudem zu einer Ungleichbehandlung, die unter dem Gesichtspunkt der Lastengleichheit einer erhöhten Rechtfertigung bedarf. Denn bei denjenigen Steuerpflichtigen, die ihre nach altem Recht unwesentlichen Beteiligungen bereits bis Ende 1998 veräußerten, bleiben die bis dahin erzielten Wertsteigerungen steuerfrei.
Betroffene Norm
§ 17 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG 1999
Vorinstanz
Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 25.09.2003, IV 229/2002
BFH, Urteil vom 01.03.2005, VIII R 25/02, BStBl II 2005, S. 436, siehe Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 01.03.2005, VIII R 92/03, BStBl II 2005, S. 398, siehe Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 10.08.2005, VIII R 22/05, BFH/NV 2005, S. 2188
Fundstelle
BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010, 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, siehe auch BMF-Schreiben vom 20.12.2010 und BMF-Schreiben vom 21.12.2011: Die Grundsätze des BVerfG-Beschlusses sind auch auf die Fälle von Einlagen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Buchst. b EStG) und Einbringungen (§ 22 Abs. 1 S. 5 i.V.m. Abs. 2 UmwStG) entsprechend anzuwenden

