15.12.2010

FG München: Halbeinkünfteverfahren bei Personengesellschaften – Halbabzugsverbot verfassungskonform

Sachverhalt

Streitig ist, ob auf Ebene des Gesellschafters (Kläger) einer Personengesellschaft das Halbabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 EStG anzuwenden ist, wenn die Einkünfte nach der Bruttomethode festgestellt wurden.

Entscheidung

Das FG München hat die Anwendbarkeit und die Verfassungskonformität des Halbabzugsverbots nach § 3c Abs. 2 EStG im Streitfall bestätigt. Das Finanzamt hat im Feststellungsbescheid unter den Einkünften aus Gewerbebetrieb für die Personengesellschaft und für den Kläger (anteilig) die Einkünfte nach der Bruttomethode und die in diesen Einkünften enthaltenen nichtabzugsfähigen Zinsaufwendungen nach § 3c Abs. 2 EStG festgestellt. Nach § 182 Abs. 1 Satz 1 AO ist das Finanzamt bei der Besteuerung des Klägers an die Feststellungen gebunden. Dies gilt ebenso für die Feststellung der nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben, die hier als andere Besteuerungsgrundlagen i.S. des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AO festgestellt wurden. Entgegen der Auffassung des Klägers sind allerdings nicht ausschließlich die im Bescheid festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Veranlagung der Einkommensteuer verbindlich, denn für alle Beteiligten war klar erkennbar, dass die laufenden Einkünfte nach der Bruttomethode ermittelt und die nur zum Teil abziehbaren Aufwendungen gesondert festgestellt wurden. Es ist nicht erforderlich, dass die Anwendung des Halbabzugsverbots bereits im Feststellungsverfahren angewendet werden muss. Vielmehr ist es ausreichend und zulässig, wenn dies erst im Besteuerungsverfahren erfolgt und im Feststellungsverfahren die nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben als andere Besteuerungsgrundlagen festgestellt wurden. Es handelt sich hierbei nicht um eine Korrektur, sondern lediglich um eine Umsetzung der bindenden Feststellungen.

Betroffene Norm

§ 3c Abs. 2 EStG, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO

Fundstelle

Finanzgericht München, Urteil vom 29.07.2010, 15 K 3156/08, EFG 2010, S. 1887; Revision eingelegt beim BFH: IX R 36/10.

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 19.06.2009, VIII R 69/05, BStBl II 2008, S. 551.