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26.02.2015
Unternehmensteuer

BFH: Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto bei Rückzahlung von Stammkapital nach Kapitalherabsetzung

Eine Rückzahlung von Nennkapital nach einer Kapitalherabsetzung ermöglicht den Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto. Eine solche Rückzahlung kann auch dann vorliegen, wenn diese nicht bereits Inhalt des Herabsetzungsbeschlusses war (wohl entgegen BMF-Schreiben vom 04.06.2003). Voraussetzung ist dann aber, dass sich aus den Umständen ergibt, dass die Rückzahlung in zeitlicher Nähe zu der Kapitalherabsetzung erfolgt und noch Teil dieser ist.

Sachverhalt

Die alleinige Gesellschafterin der Klägerin, einer GmbH, beschloss im Oktober 2006 die Herabsetzung des Stammkapitals der Klägerin zwecks Anpassung der Kapitalstruktur und Einstellung in die Kapitalrücklagen.

Nach Eintragung des Herabsetzungsbeschlusses ins Handelsregister im Jahr 2007 wurde aufgrund eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses ein Teilbetrag aus der Kapitalrücklage ebenfalls noch in 2007 an die Gesellschafterin ausgezahlt. Die Klägerin zog die Kapitalrückzahlung erklärungsgemäß vom steuerlichen Einlagekonto ab.

Dem folgte das Finanzamt nicht. Es setzte vielmehr in einem Haftungsbescheid Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag fest, da keine begünstigte Leistung i.S. des § 28 Abs. 2 KStG, sondern eine sonstige Leistung i.S. des § 27 KStG vorliege. Auch das FG verneinte eine steuerfreie Einlagenrückgewähr.

Entscheidung

Das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Auszahlung der GmbH aus dem ausschüttbaren Gewinn (§ 27 KStG) und nicht aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 28 Abs. 2 KStG) getätigt wurde.

Eine unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft hat die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahres auf einem besonderen Konto, dem steuerlichen Einlagekonto, auszuweisen (§ 27 Abs. 1 S. 1 KStG). Dieses wird um die Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahres fortgeschrieben. Leistungen der Kapitalgesellschaft mindern, außer in den Fällen einer Rückzahlung von Nennkapital nach § 28 Abs. 2 S. 2 und 3 KStG, das steuerliche Einlagekonto nur bei Einlagenrückgewähr.

Das FG habe das Vorliegen einer Rückzahlung von Nennkapital zu Unrecht wegen des Wortlauts des Herabsetzungsbeschlusses, der festschreibt, dass die Herabsetzung der Anpassung der Kapitalstruktur und der Einstellung in die Kapitalrücklagen diene soll, verneint. Dem Gesetzeswortlaut (§ 28 Abs. 2 S. 2 KStG) sei nämlich nicht zu entnehmen, dass die Rückzahlung oder der Rückzahlungsbetrag bereits Inhalt des Herabsetzungsbeschlusses sein müsse. Es genüge, wenn die Leistung anderweitig und unmissverständlich als Auszahlung des Herabsetzungsbetrags qualifiziert werden könne.

Eine Leistung der Kapitalgesellschaft sei zwar immer dann als Auszahlung des (nämlichen) Herabsetzungsbetrags zu qualifizieren, wenn schon im Herabsetzungsbeschluss selbst die Auszahlung des Herabsetzungsbetrags vorgesehen werde. Allerdings gebe es – wohl entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 04.06.2003, Rz. 40) – noch weitere Konstellationen, in denen dies angenommen werden könne. Neben dem Wortlaut des Kapitalherabsetzungsbeschlusses könne sich auch aus der Würdigung weiterer Umstände ergeben, dass eine (Rück-)Zahlung – wie vorliegend – noch als Teil der Kapitalherabsetzung und nicht als davon abzugrenzendes gesondertes Geschäft zu werten sei.

Damit könne § 28 Abs. 2 S. 2 KStG zumindest in jenen Fällen anwendbar sein, in denen die Nennkapitalherabsetzung und die Auszahlung an die Anteilseigner – wie vorliegend – in zeitlicher Nähe zueinander erfolgen und zweifelsfrei erkennbar sei, dass die spätere Auskehrung aus der vorangegangenen Kapitalherabsetzung herrühre.

Betroffene Normen

§ 27 Abs. 1 S. 3 KStG, § 28 Abs. 2 KStG
Streitjahr 2007

Vorinstanz

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.04.2013, 8 K 8200/09, DStRE 2014, S. 216

Fundstelle

BFH, Urteil vom 21.10.2014, I R 31/13, BStBl II 2016, S. 408

Weitere Fundstelle

BMF, Schreiben vom 04.06.2003, BStBl. I 2013, S. 366

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