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14.09.2012
Unternehmensteuer

BFH: Kosten für Schiffsreise mit Geschäftspartnern grundsätzlich nicht abziehbar

Lädt der Unternehmer Geschäftspartner zu einer Schiffsreise ein, sind die Aufwendungen für die Reise und hiermit zusammenhängende Bewirtungen in der Regel nicht abziehbar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Zusammenhang mit der Unterhaltung der Teilnehmer oder der Repräsentation des Unternehmens nicht ausgeschlossen werden kann. Die Verwaltungsanweisungen zur Behandlung von Kosten für VIP-Logen sind nicht anwendbar.

Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, charterte im Streitjahr 2006 für Geschäftspartner und eigene Mitarbeiter ein Segelschiff für eine sog. Regatta-Begleitfahrt anlässlich der Kieler Woche 2006. Die Kosten der Reise und der Bewirtung behandelte die Klägerin als abziehbare Betriebsausgaben unter Hinweis auf die von der Finanzverwaltung zugelassene ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten (BMF-Schreiben vom 22.08.2005 und vom 11.07.2006). Das Finanzamt ließ die Kosten nicht zum Betriebsausgabenabzug zu (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG). Die Klage hatte keinen Erfolg.

Entscheidung
Die Kosten der Regatta-Begleitfahrt sind nicht abziehbare Betriebsausgaben.

Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern, soweit die damit verfolgten Zwecke nicht selbst Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind (§ 4 Abs. 5 Satz 2 EStG).

Das Abzugsverbot wurde geschaffen, weil der Gesetzgeber die genannten Ausgaben "ihrer Art nach als überflüssige und unangemessene Repräsentation" ansah und "im Interesse der Steuergerechtigkeit und des sozialen Friedens" den Aufwand "nicht länger durch den Abzug ... vom steuerpflichtigen Gewinn auf die Allgemeinheit abgewälzt" wissen wollte (Begründung zum Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes 1960, BT-Drs. III/1811, S. 8; in Bezug auf den damaligen § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 (heute Nr. 4) EStG). Ungeachtet ihrer betrieblichen Veranlassung dürfen die Ausgaben danach bei der Ermittlung des Gewinns nicht abgezogen werden. Eines konkret feststellbaren Zusammenhangs mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen bedarf es dafür nicht. Vielmehr stellt das Gesetz auf den Zusammenhang der Aufwendungen mit der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen ab und unterstellt diesen typisiert.

Der BFH hat § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG jedoch einschränkend dahingehend ausgelegt, dass das Abzugsverbot nur für solche Aufwendungen gelten soll, die eine Berührung zur Lebensführung und zur wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der durch sie begünstigten Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen haben (BFH-Urteil vom 03.02.1993). Scheidet danach etwa die Verwendung eines Schiffs zu Unterhaltungs- oder sportlichen Zwecken oder zur unangemessenen Repräsentation aus tatsächlichen Gründen aus, weil das Schiff als "schwimmender Besprechungsraum" oder reines Transportmittel genutzt wird, erstreckt sich das Abzugsverbot nicht auf die betreffenden Aufwendungen (BFH-Urteil vom 03.02.1993). Lässt sich ein Zusammenhang mit der Lebensführung der begünstigten Geschäftsfreunde indessen nicht ausschließen, weil die Aufwendungen für ein Segel- oder Motorschiff für Zwecke der Unterhaltung oder der Repräsentation geleistet werden, handelt es sich um Ausgaben für "ähnliche Zwecke" i.S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG, so dass die Aufwendungen dem Abzugsverbot unterliegen.

Die der Klägerin entstandenen Kosten für die Regatta-Begleitfahrt unterliegen danach dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG. Der Einsatz des Schiffs für Zwecke der Unterhaltung und Repräsentation steht nach den Feststellungen des FG und dem eigenen Vorbringen der Klägerin fest.

Auf die Verwaltungsanweisungen (BMF-Schreiben vom 22.08.2005 und vom 11.07.2006) zur Behandlung von Kosten für VIP-Logen kann sich die Klägerin nicht berufen. Diese sind einerseits für die Gerichte nicht unmittelbar bindend und betreffen andererseits auch nur den hier nicht gegebenen Fall, dass ein Leistungspaket von dem Sportveranstalter selbst bezogen wird.

Betroffene Norm
§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG
Streitjahr 2006

Vorinstanz
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 27.05.2009, 2 K 40112/08, EFG 2009, S. 1368

Fundstelle
BFH, Urteil vom 02.08.2012, IV R 25/09, BStBl II 2012, S. 824 

Weitere Fundstellen
BMF, Schreiben vom 22.08.2005, IV B 2 -S 2144- 41/05, BStBl I 2005, S. 845
BMF, Schreiben vom 11.07.2006, IV B 2 -S 2144- 53/06, BStBl I 2006, S. 447
BFH, Urteil vom 03.02.1993, I R 18/92, BStBl II 1993, S. 367

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