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14.07.2014
Unternehmensteuer

BFH: Pensionszahlungen an ehemalige Mitunternehmer

Nach dem Ausscheiden geleistete Pensionszahlungen sind den während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft bezogenen Sondervergütungen gleichstellt (§ 15 Abs. 1 S. 2 EStG). Die korrespondierende Bilanzierung von Pensionsansprüchen eines Personengesellschafters in dessen Sonderbilanz und der Gesamthandsbilanz ist daher auch nach Ausscheiden des Gesellschafters fortzuführen.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Die Beigeladene war Kommanditistin der KG und Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH; ihr Geschäftsführeranstellungsvertrag bei der GmbH enthielt eine – als Gewinnverteilungsabrede angesehene und als solche bis 1998 behandelte – Pensionszusage. Die Aufwendungen aus der Pensionszusage waren von der Klägerin an die GmbH zu erstatten. 1991 schied die Beigeladene aus dem Dienst der GmbH aus und erhielt seitdem die vereinbarten monatlichen Pensionszahlungen.

Streitig war, ob die an die ehemalige Gesellschafterin geleisteten Pensionszahlungen zeit- und betragsgleich zum Aufwand der Gesellschaft in der zu Zeiten ihrer Beteiligung an der Mitunternehmerschaft gebildeten Sonderbilanz zu erfassen sind.

Entscheidung

Das FG habe zu Recht entschieden, dass die in der Gesamthandsbilanz aufwandswirksam erfasste Pensionszahlung durch den Ansatz einer entsprechend hohen Sondervergütung in der Sonderbilanz der Beigeladenen zu neutralisieren sei.

Die Pensionszusage sei zwar auf der ersten Stufe betrieblicher Aufwand, allerdings müsse sie auf der zweiten Stufe wieder hinzugerechnet werden (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG), da sie Gewinn und Gewerbeertrag nicht mindern dürfe. Dies gelte nach ständiger Rechtsprechung ebenso für Vergütungen, die der Kommanditist einer GmbH & Co. KG als (Gesellschafter-)Geschäftsführer der Komplementär-GmbH von dieser erhält. Auch insoweit dürften die Zuführungen zur Pensionsrückstellung den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft nicht mindern. Der Ausgleich für die bei der KG und ggf. bei der Komplementär-GmbH zu berücksichtigenden (Sonder-) Betriebsausgaben sei durch die Erfassung von Sondervergütungen in den Sonderbilanzen der begünstigten Gesellschafter herzustellen, weil andernfalls die nicht begünstigten Gesellschafter etwas versteuern müssten, das ihnen nicht zugute komme. Dies gelte auch, wenn ein Gesellschafter – wie vorliegend – aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. Dies ergebe sich unmittelbar aus § 15 Abs. 1 S. 2 EStG, wonach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG auch für Vergütungen gelte, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nr. 2 EStG) bezogen werden.

Denn auch in einem solchen Fall sei die Vergütung durch die ehemalige Tätigkeit für die Gesellschaft veranlasst. Diese nachträglichen Einkünfte gehörten damit zum Gesamtgewinn und zum Gewerbeertrag der Personengesellschaft.

Zwar müsse eine Gesellschaft die für ihren Gesellschafter gebildete Sonderbilanz grundsätzlich im Zeitpunkt seines Ausscheidens auflösen. Allerdings gelte dies nicht für nachträgliche Einkünfte, die auch dann noch Sondervergütungen darstellen, wenn der Begünstigte nicht mehr Gesellschafter der die Bezüge gewährenden Gesellschaft ist.

Betroffene Norm

§ 15 Abs. 1 S. 2 EStG
Streitjahr 1999

Vorinstanz

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 10.03.2011, 11 K 387/09, EFG 2011, S. 1609

Fundstelle

BFH, Urteil vom 06.03.2014, IV R 14/11

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