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08.10.2012
Unternehmensteuer

BFH: Schachtelprivileg für Ausschüttungen einer französischen SICAV

Schachtelprivileg für Ausschüttungen einer französischen SICAV gilt trotz Befreiung der SICAV von der französichen KSt. Dies setzt jedoch voraus, dass die SICAV nach dt. Recht als KapGes angesehen wird, die in Frankreich prinzipiell steuerpflichtig ist.

Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH, die in den Streitjahren 1991 und 1992 an einer französischen Investmentgesellschaft in der Rechtsform einer société d'investissement à capital variable (SICAV) mit mehr als 10 % der Anteile beteiligt war und von dieser Bruttoausschüttungen von 883.058 DM (1991) sowie von 1.153.140 DM (1992) vereinnahmt hatte. Die Finanzverwaltung verweigerte die Anwendung des Schachtelprivilegs des damaligen DBA Frankreich (Art. 20 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa Satz 1 DBA Frankreich 1959/1989),da die Rechtsform der SICAV nach französischer Regelungslage transparent sei (vgl. FG Niedersachsen vom 29.03.2007). Stattdessen rechnete sie die nicht vergütetete französische Abzugsteuer auf die festgesetzte Körperschaftsteuer an.

Entscheidung
Bei der SICAV handelt es sich zwar um eine in Frankreich steuerbefreite Kapitalgesellschaft. Dennoch ist sie dort „abstrakt“ (unbeschränkt) steuerpflichtig iSd. Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a DBA Frankreich 1959/1989. Zur Klärung der Frage, ob die französische SICAV als Kapitalgesellschaft gilt und daher das Schachtelprivileg anzuwenden ist, ist nicht die Steuerrechtslage in Frankreich, sondern die in Deutschland als sog. Anwenderstaat maßgeblich(dt. Kasuistik des „Typenvergleich“).

Zum anderen reicht nach Ansicht des BFH für eine ansässigkeitsbegründende Steuerpflicht schon die „virtuelle“, nicht zwingend die tatsächliche Steuerpflicht aus, sodass eine tatsächliche Steuerbefreiung in Frankreich dahinstehen kann.

Betroffene Normen
KStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 1, EStG 1990 § 20 Abs. 1 Nr. 1, DBA Frankreich 1959/1989 Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. A und Abs. 2, Art. 9 Abs. 1, Art. 18, Art. 20 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 und Buchst. b Doppelbuchst. aa Satz 1

Vorinstanz
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.06.2011, 1 K 24422/08, EFG 2011, S. 1828

Fundstelle
BFH, Urteil vom 06.06.2012, I R 52/11

Weitere Fundstellen
Niedersächsiches Finanzgericht, Urteil vom 29.03.2007, 6 K 514/03, EFG 2007, S. 1223

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