BMF: Doppik und andere außersteuerliche Buchführungspflichten bei Betrieben gewerblicher Art
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 03.01.2013 erneut zur Gewinnermittlung bei Betrieben gewerblicher Art (BgA) im Zusammenhang mit Einführung der Doppik Stellung genommen, insbesondere zu BgAs, die nicht deckungsgleicher Teil eines nach außersteuerlichen Regelungen zur Buchführung verpflichteten Eigenbetriebs sind.
Hintergrund
Steuerpflichtige, welche nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen, und die auch freiwillig keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen (vgl. § 4 Abs. 3 EStG).
Verwaltungsanweisung
Das BMF hat mit seinem neuerlichen Schreiben vom 03.01.2013 das diesbezügliche Schreiben vom 09.02.2012 ersetzt (siehe dazu Beitrag vom 23.02.2012). Inhaltlich ergeben sich keine Änderungen.
Lediglich klarstellend wurde hinzugefügt, dass für einen BgA, der nicht deckungsgleich mit einem nach außersteuerlichen Regelungen zur Buchführung verpflichteten Eigenbetrieb ist, ebenfalls die Möglichkeit besteht, seinen Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln. Entsprechendes gilt, wenn für einen anderen Teil der jPöR aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder freiwillig Bücher geführt und Abschlüsse gemacht werden, sofern dieser Teil nicht mit dem BgA deckungsgleich ist.
Allein der Umstand, dass nicht das gesamte notwendige Betriebsvermögen des BgA in einer für den BgA aufgestellten Bilanz enthalten ist, begründet dagegen keine Möglichkeit der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG.
Betroffene Norm
§ 4 Abs. 3 EStG
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 03.01.2013, IV C 2 – S 2706/09/10005
Weitere Fundstellen
DStR 2013, S. 44
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