BMF: Anwendung von Regelungen zum Kapitalertragsteuerabzug aus dem JStG 2013
Gemäß BMF-Schreiben vom 28.12.2012 sind im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung die neuen Bestimmungen zur Kapitalertragsteuererhebung gemäß §§ 43 bis 45d EStG aus dem JStG 2013 bereits auf nach dem 31.12.2012 zugeflossene Erträge anzuwenden.
Hintergrund
Das JStG 2013 enthält neue Bestimmungen zur Kapitalertragsteuererhebung gemäß §§ 43 bis 45d EStG. A m 01.02.2013 droht das JStG 2013 im Bundesrat endgültig zu scheitern. Der Bundestag hat am 17.01.2013 den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 12.12.2012 zum JStG 2013 abgelehnt. Der umfangreiche Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses basierte nicht auf einem echten Kompromiss zwischen Bund und Ländern, sondern teilweise auf einer Mehrheitsentscheidung des Vermittlungsausschusses. Teile des JStG 2013 könnten nun im Rahmen von neuen Gesetzgebungsverfahren geregelt werden. Dies dürfte auch für die angesprochenen Regelungen zum Kapitalertragsteuerverfahren gelten. Diese aus Praxissicht durchaus verständliche Vorgehensweise ist aus rechtsstaatlicher Perspektive durchaus diskutabel, denn eine entsprechende gesetzliche Regelungen existiert zum jetzigen Zeitpunkt nicht.
Die Änderungen der §§ 43-45d EStG beziehen sich neben einigen redaktionellen Folgeänderungen (z.B. Anpassung an die Mutter-Tochter-Richtlinie) insbesondere auf eine notwendige Anpassung, resultierend aus der Umstellung des Kapitalertragsteuerverfahrens für Dividenden durch das OGAW-IV-UmsG (siehe Deloitte Tax-News).
Durch das OGAW-IV-UmsG wurde die Steuerabzugsverpflichtung auf Dividenden inländischer sammel- und streifbandverwahrter Aktien von der Aktiengesellschaft auf die depotführende Stelle verlagert. Nach den Neuregelungen folgt der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 EStG (Genussscheine, Erträgnisscheine, Teilschuldverschreibungen und Genussrechte) ebenfalls dieser Systematik. Neben den aus dem OGAW-IV-UmsG resultierenden Änderungen sollen auch weitere Anpassungen, insbesondere in Bezug auf eine mögliche Abstandnahme vom Steuerabzug, helfen, Veranlagungsfälle zu vermeiden. Hier sind insbesondere die geplante Einführung des § 44 Abs. 1a EStG und die geplanten Änderungen bzw. Ergänzungen der §§ 44a, 44b EStG zu nennen.
Verwaltungsanweisung
Gemäß BMF-Schreiben vom 28.12.2012 sind im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung die neuen Bestimmungen zur Kapitalertragsteuererhebung gemäß §§ 43 bis 45d EStG aus dem JStG 2013 bereits auf nach dem 31.12.2012 zugeflossene Erträge anzuwenden.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 28.12.2012, IV C 1 - S 2000/11/10016 :007