FG Berlin Brandenburg: Erweiterte Kürzung bei Beteiligung einer GmbH an vermögensverwaltender KG
Mit Urteil vom 19.10.2010 hat der BFH das Urteil des FG Berlin-Brandenburg aufgehoben. Auch das Halten einer Beteiligung an einer "rein" vermögensverwaltend tätigen Immobilien-KG verstoße gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Zudem könne der von der Untergesellschaft verwaltete und genutzte Immobilienbestand auch nicht - wie aber tatbestandlich erforderlich - als ausschließlich "eigener" Grundbesitz der Obergesellschaft angesehen werden.
BFH, Urteil vom 19.10.2010, I R 67/09, siehe Deloitte Tax-News
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FG Berlin-Brandenburg:
Bei Beteiligung an einer vermögensverwaltenden, nicht gewerblichen KG steht einer GmbH grundsätzlich die erweiterte Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu.
Sachverhalt
Eine GmbH war eine von mehreren Komplementären einer vermögensverwaltenden KG, die ausschließlich Vermietungseinkünfte erzielte und nicht als gewerblich geprägte Personengesellschaft anzusehen war. Streitig war, ob der GmbH, die weder zur Geschäftsführung noch zur Vertretung der KG befugt war, die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu gewähren war.
Entscheidung
Das FG Berlin-Brandenburg entschied, dass der GmbH die erweiterte Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zusteht, da ihr das Gesamthandsvermögen der KG anteilig als Grundvermögen zuzurechnen ist und sie somit, selbst wenn sie keine Geschäftsführungsaufgaben übernimmt, ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt. Weder das Halten einer Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden KG noch die Übernahme einer Komplementärstellung sind nach Auffassung des erkennenden Senats eine unschädliche (aber nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG nicht begünstigte) oder schädliche Nebentätigkeit.
Fundstellen
BFH, Urteil vom 19.10.2010, I R 67/09, BStBl. II 2011, S. 367, siehe Deloitte Tax-News
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.06.2009, 12 K 6154/05 B, DStRE 2009, S. 1512.