23.02.2010

FG: Erweiterte Kürzung bei Beteiligung einer GmbH an vermögensverwaltender KG

Sachverhalt

Eine GmbH war eine von mehreren Komplementären einer vermögensverwaltenden KG, die ausschließlich Vermietungseinkünfte erzielte und nicht als gewerblich geprägte Personengesellschaft anzusehen war. Streitig war, ob der GmbH, die weder zur Geschäftsführung noch zur Vertretung der KG befugt war, die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu gewähren war.

Entscheidung

Das FG Berlin-Brandenburg entschied, dass der GmbH die erweiterte Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zusteht, da ihr das Gesamthandsvermögen der KG anteilig als Grundvermögen zuzurechnen ist und sie somit, selbst wenn sie keine Geschäftsführungsaufgaben übernimmt, ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt. Weder das Halten einer Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden KG noch die Übernahme einer Komplementärstellung sind nach Auffassung des erkennenden Senats eine unschädliche (aber nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG nicht begünstigte) oder schädliche Nebentätigkeit. 

Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 19.10.2010 entschieden (I R 67/09) - siehe ausführlicher in den Deloitte Tax-News.

Fundstelle

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.06.2009, 12 K 6154/05 B, DStRE 2009, S. 1512.