FG Düsseldorf: Gewerbesteuerliches Treuhandmodell
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass eine GmbH & Co. KG auch dann gewerbesteuerpflichtig ist, wenn der Anteil des einzigen Kommanditisten aufgrund eines Treuhandvertrags dem Komplementär zuzurechnen ist. Obwohl der Komplementär steuerlich als einziger Mitunternehmer der KG anzusehen ist, führt das gewerbesteuerliche Treuhandmodell nach Auffassung des Finanzgerichts nicht dazu, dass die Einkünfte der KG unmittelbar bei der Komplementär-GmbH zu erfassen sind. Der entscheidende Senat schließt sich damit der Auffassung der Finanzverwaltung an (vgl. OFD Magdeburg). Der BFH hatte zwar mit Urteil vom 01.10.1992 entschieden, dass im Rahmen der Einkommensteuer dem einzigen Mitunternehmer einer Personengesellschaft sämtliche Einkünfte zuzurechnen sind, für das Finanzgericht kommt es aber bei der Gewerbesteuer darauf an, ob die sachliche Selbstständigkeit i.S. einer wirtschaftlichen Eigenständigkeit des Betriebes gemäß § 2 Abs. 1 GewStG gegeben ist.
Nach Ansicht des Finanzgerichts ist für die Annahme der sachlichen Selbstständigkeit die handelsrechtlich wirksame Begründung der KG maßgeblich. Der Gewerbebetrieb der KG kann nicht als Betriebsstätte der Komplementär-GmbH behandelt werden, da die gewerbliche Tätigkeit der KG nicht unter dem Mantel der GmbH ausgeübt wurde. Das Finanzgericht geht davon aus, dass der Gesetzgeber die Organschaft als eine weitgehend abschließende Regelung betrachtet und alternativen Gestaltungen durch eine entsprechend einschränkende Auslegung des § 2 Abs. 1 GewStG zu begegnen ist.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, der BFH entschied hierzu mit Urteil vom 03.02.2010 (siehe hierzu ausführlicher Deloitte Tax-News).
Fundstellen
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2007, Az. 16 K 4489/06 G, EFG 2007, S. 1097.
BFH-Urteil vom 01.10.1992, Az. IV R 130/90, BStBl II 1993, S. 574.
OFD Magdeburg, Vfg. vom 04.04.2005, Az. G–1400 – 13 – St 213, DStZ 2005, S. 424.