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31.05.2013
Unternehmensteuer

BFH: Optionsprämien sind nicht Teil des Veräußerungsgewinns

Der BFH hat jetzt die Auffassung des FG Düsseldorf bestätigt, wonach sog. Stillhalterprämien aus Optionsgeschäften im Zusammenhang mit Anteilsankäufen und Anteilsverkäufen körperschaftsteuerpflichtig sind.
BFH, Urteil vom 06.03.2013, I R 18/12
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Optionsprämien unterliegen keiner körperschaftsteuerlichen Vorbelastung wie Dividenden oder Veräußerungsgewinne an Anteilen an Körperschaften, so dass der Zweck der Befreiungsvorschrift nach § 8b KStG nicht gegeben und die körperschaftsteuerliche Freistellung nicht auf Optionsprämien anzuwenden ist. Auf die handels- und steuerbilanzielle Behandlung der Optionsprämie kommt es nicht an.

FG Düsseldorf
Sachverhalt

Die Klägerin erzielte in den Streitjahren 2003 bis 2005 steuerfreie Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften (§ 8b Abs. 2 KStG). Desweiteren schloss die Klägerin als Stillhalterin Optionsgeschäfte in Form von Kauf- und Verkaufsoptionen ab. Für die Einräumung sog. Call- und Put-Optionen vereinnahmte sie in den Streitjahren Stillhalterprämien. Handelsrechtlich fasste die Klägerin die Geschäfte über den Erwerb und die Veräußerung von Anteilen und die Optionsgeschäfte jeweils zu einer Bewertungseinheit zusammen und übernahm das handelsrechtliche Gesamtergebnis auch für die steuerliche Gewinnermittlung, worauf die Klägerin dann die körperschaftsteuerrechtliche Freistellung für Veräußerungsgewinne zu 95 % nach § 8b Abs. 2 und 3 KStG anwendete.

Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass das Veräußerungsgeschäft an den Anteilen an Körperschaften und das Optionsgeschäft zu trennen seien. Daher unterliegen die von der Klägerin vereinnahmten Optionsprämien nicht der Steuerfreiheit für Anteile an Körperschaften nach § 8b Abs. 2 und 3 KStG.

Entscheidung

Zu Recht wurde die Freistellung von Veräußerungsgewinnen nach § 8b Abs. 2 KStG nicht auf die von der Klägerin vereinnahmten Optionsprämien angewendet, da erhaltenen Optionsprämien nicht Teil des Veräußerungsgewinns im Sinne des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG sind.

Nach der Rechtsprechung des BFH ist hinsichtlich des Optionsgegenstandes zwischen der Einräumung eines Optionsrechts und dem Übertragungsgeschäft zu trennen (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.2002). Es handelt sich bei der erzielten Optionsprämie also um keinen Veräußerungs- oder veräußerungsähnlichen Vorgang, denn die Stillhalterprämie fällt unabhängig von der Veräußerung an und ist Gegenleistung für die Stillhalterleistung während der Laufzeit, auch wenn die Option nicht ausgeübt wird oder verfällt.

Zweck der Befreiungsvorschrift § 8b KStG ist, dass bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen Doppel- und Mehrfachbelastungen mit Körperschaftsteuer (sog. Kaskadeneffekte) vermieden werden soll. Da Optionsprämien aber nicht wie Dividenden und Veräußerungsgewinne an Anteilen an Körperschaften mit der Körperschaftsteuer vorbelastet sind, ist die Befreiungsnorm des § 8b Abs. 2 KStG nicht anzuwenden.

Für die erst auf der zweiten Stufe der Einkommensermittlung außerbilanziell vorzunehmende Freistellung nach § 8b KStG kommt es nicht auf die handels- und steuerbilanzielle Behandlung der Optionsprämien, sondern allein auf die Auslegung der Befreiungsvorschrift des § 8b Abs. 2 KStG an.
Dass erhaltene Optionsprämien handelsrechtlich im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften Bestandteil der Anschaffungskosten oder des Veräußerungserlöses sind, begründet indes keine Freistellung nach § 8b KStG.

Da die Auswirkungen der steuerrechtlichen Behandlung von Optionsgeschäften auf das Freistellungsverfahren nach § 8b KStG in der Literatur kontrovers beurteilt werden und bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt sind, wird die Revision zugelassen.

Betroffene Norm

§ 8b Abs. 2 und 3 KStG

Fundstellen

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2011, 6 K 1209/09 F 
BFH, Urteil vom 06.03.2013, I R 18/12

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 18.12.2002, I R 17/02, BStBl II 2004, S. 126

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