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12.04.2013
Unternehmensteuer

FG Hamburg: Kein internationales Schachtelprivileg für aus nicht aktiven Gewinnvorträgen stammende Dividenden

Eine Begünstigung der Gewinnausschüttung einer ausländischen Tochtergesellschaft durch das internationale Schachtelprivileg kommt insoweit nicht in Betracht, als die Ausschüttung aus Gewinnvorträgen stammt, die in den Entstehungsjahren mangels Erfüllung des Aktivitätserfordernisses nicht begünstigt waren.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH, die im Streitjahr 2002 zu 99 % an der A-Ltd. mit Sitz in Hongkong beteiligt war. Die A-Ltd. hielt als Holdinggesellschaft ohne eigenen gewerblichen Betrieb 99 % der Anteile an der B-Ltd. – ebenfalls mit Sitz in Hongkong –, die eine Linienreederei betrieb. In den Jahren 1996 bis 1997 wurde das von Hongkong aus betriebene Geschäft eingestellt. Während ein Teil des Bilanzgewinns der A-Ltd. in den Jahren bis 1997 an die Klägerin ausgeschüttet wurde, wurde der andere Teil vorgetragen. Die nächste Gewinnausschüttung an die Klägerin erfolgte erst im Streitjahr 2002.

Die Klägerin behandelte die von der A-Ltd. bezogene Dividende in ihrer Gewerbesteuererklärung 2002 als nicht einzubeziehenden Beteiligungsertrag (§ 7 S. 1 GewStG i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG). Eine Hinzurechnung der außer Ansatz gebliebenen Dividende zum Gewerbeertrag (§ 8 Nr. 5 S. 1 GewStG) unterblieb, da sie unter den Ausnahmetatbestand der Regelung fiele, wonach eine Hinzurechnung für Gewinnanteile unterbleibt, sofern die Voraussetzungen des § 9 Nr. 7 GewStG 2002 erfüllt werden. Das Finanzamt folgte dieser Auffassung nicht.

Entscheidung

Das Finanzamt hat den Gewerbeertrag der Klägerin zu Recht gem. § 8 Nr. 5 S. 1 GewStG erhöht.

Nach § 8 Nr. 5 S. 1 GewStG sind unter anderem die nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile nach Abzug der mit der Dividende in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben (soweit sie nach § 8b Abs. 5 und 10 KStG unberücksichtigt bleiben), dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung unterbleibt u.a., sofern die Gewinnanteile die Voraussetzungen des § 9 Nr. 7 GewStG 2002 erfüllen.

Nach § 9 Nr. 7 GewStG werden Ausschüttungen einer im Ausland ansässigen Kapitalgesellschaft auf eine qualifizierte Beteiligung von der Summe des Gewerbeertrags und den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen des inländischen Gesellschafters unter bestimmten Bedingungen wieder abgezogen (sog. internationales Schachtelprivileg). Die Regelung stellt eine sachliche Steuerbefreiung der Erträge aus ausländischen Beteiligungen dar und bewirkt insoweit eine Gleichbehandlung mit innerdeutschen Beteiligungen (§ 9 Nr. 2a GewStG). Das internationale Schachtelprivileg nach § 9 Nr. 7 GewStG setzt unter anderem voraus, dass die ausländischen Tochter- und Enkelgesellschaften ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter den Aktivitätskatalog des § 8 Abs. 1 AStG fallenden Tätigkeiten beziehen.

Die Anwendung der Kürzungen nach § 9 Nr. 7 S. 1 und 2 GewStG 2002 setzen voraus, dass der Steuerpflichtige die aktiven Tätigkeiten der Tochter- und Enkelgesellschaft und den ausschüttbaren Gewinn der Tochter- bzw. Enkelgesellschaften durch Vorlage von Bilanzen und Erfolgsrechnungen nachweist (§ 9 Nr. 7 S. 5 GewStG 2002).

Im Streitfall ist die Klägerin ihrer Beweislast nicht nachgekommen. Die A-Ltd. hat als reine Holdinggesellschaft unstreitig keine eigene aktive Tätigkeit i.S.d. AStG entfaltet. Damit käme eine Begünstigung der Dividende an der A-Ltd. nach § 9 Nr. 7 S. 1 GewStG 2002 nur in Betracht, wenn die von der A-Ltd. bezogenen Dividenden der B-Ltd ihrerseits begünstige Beteiligungserträge darstellen und die Dividenden (fast) ausschließlich – und damit zu mindestens 90 % – die Bruttoerträge der A-Ltd. verkörpern würden. Dazu hat die Klägerin keine Nachweise erbracht. Nach einer von ihr eingereichten Aufstellung geht lediglich hervor, dass die A-Ltd. von 1988 bis 1996 Erträge aus passiven Einkünften von mehr als 10 %, bis 1997 nur Dividendeneinkünfte als aktive Erträge und anschließend ausschließlich passive Einkünfte gehabt habe. Ein Gewinnvortrag aus aktiver Tätigkeit für diese Jahre (Entstehungsjahre des Gewinnvortrags) kommt damit nicht in Betracht und kann deshalb auch nicht bis in das Jahr 2001 fortgeschrieben werden. Infolgedessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass Ende 2001 ein aktiver Gewinnvortrag verblieben ist, der zu einer Begünstigung der daraus erfolgten streitgegenständliche Ausschüttung 2002 geführt hätte.

Betroffene Norm
§ 8 Nr. 5, § 9 Nr. 7 GewStG, § 8 AStG, § 3 Nr. 41a EStG, § 8b Abs. 1 und Abs. 5 KStG
Streitjahr 2002

Fundstelle
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 12.12.2012, 2 K 101/11, BFH-NZB: I B 13/13

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