FG München: Handel mit Vorratsgesellschaft als Eigenhandel
Der BFH hat mit Beschluss vom 12.10.2010 (I B 82/10 (NV)) die Auffassung des FG bestätigt, wonach eine Beteiligungsgesellschaft als Finanzunternehmen i.S.v. § 8b Abs. 7 S. 2 KStG 2002 i.V.m. § 1 Abs. 3 S. 1 KWG a.F. anzusehen ist und der Begriff des Eigenhandelserfolges den Erfolg aus jeglichem "Umschlag" von Anteilen i.S.v. § 8b Abs. 1 KStG 2002 auf eigene Rechnung umfasst.
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Sachverhalt
Eine Gesellschaft (Klägerin), deren Unternehmensgegenstand im streitigen Zeitraum die Verwaltung eigenen Vermögens war, erwarb einen Geschäftsanteil an einer Vorratsgesellschaft und veräußerte diesen 3 Wochen später. Streitig ist, ob aufgrund der Vorschrift des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG der Veräußerungsgewinn nicht steuerfrei ist.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG München ist der Erwerb und die Veräußerung der Vorratsgesellschaft durch die Klägerin als Eigenhandel i.S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG anzusehen. Ein solcher Eigenhandel liegt vor, wenn Anteile von einem Finanzunternehmen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben werden. Ein Finanzunternehmen im Sinne der Vorschrift sind u.a. Unternehmen, deren Haupttätigkeit u.a. der Beteiligungserwerb ist, wie beispielsweise Holding- und Beteiligungsgesellschaften. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war im streitigen Zeitraum die Verwaltung eigenen Vermögens, zu der ausdrücklich die Beteiligung an anderen Unternehmen jeder Art gehörte. Unerheblich ist dabei die Dauerhaftigkeit des Handels mit Beteiligungen. Somit ist die Klägerin als ein solches Finanzunternehmen i.S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG zu qualifizieren.
Der Begriff des Eigenhandelserfolges umfasst nach BFH-Rechtsprechung den Erfolg aus jeglichem „Umschlag“ von Anteilen i.S. von § 8b Abs. 1 KStG auf eigene Rechnung. Unter § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG fallen sämtliche Anteile an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, demnach auch GmbH-Anteile. Die Klägerin hat die Anteile der Vorratsgesellschaft mit dem Ziel der alsbaldigen Veräußerung und damit des kurzfristigen Eigenhandelserfolges erworben. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Anteile binnen eines Monats weiterveräußert wurden.
Im Ergebnis ist der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der Vorratsgesellschaft nicht nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei.
Betroffenes Gesetz
§ 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002
Fundstellen
Finanzgericht München, Urteil vom 18.05.2010, 6 V 2905/09, EFG 2010, S. 1818; BFH, Beschluss vom 12.10.2011, I B 82/10, BFH/NV 2011, S. 69
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 14.01.2009, I R 36/08, BFH/NV 2009, S. 852.