Zurück zur Übersicht
18.01.2013
Unternehmensteuer

FG Münster: Saldierung eines negativen Kapitalkontos mit einem Veräußerungsgewinn

Ein laufender Verlust erhöht das negative Kapitalkonto eines Kommanditisten i.S.v. § 15a EStG nicht, wenn im selben Jahr ein positiver Veräußerungsgewinn entsteht.

Sachverhalt

Der Kläger war Kommanditist einer KG zur Betreibung einer Windkraftanlage. Im Streitjahr 2006 erlitt die KG laufende Verluste. Zum Ende desselben Jahres erzielte die KG aus der Veräußerung der Windkraftanlage einen Gewinn, der die laufenden Verluste überstieg. Der Geschäftsbetrieb wurde eingestellt, da es sich bei der veräußerten Windkraftanlage um die einzige wesentliche Betriebsgrundlage handelte.

Streitig ist, ob es sich bei den laufenden Verlusten des Streitjahres um ausgleichsfähige oder nur verrechenbare Verluste i.S.d. § 15a EStG handelt.

Entscheidung

Das Finanzamt hat zu Unrecht die laufenden Verluste des Streitjahres als verrechenbare Verluste i.S.d. § 15a EStG behandelt. Der erzielte Veräußerungsgewinn ist mit den laufenden Verlusten zu saldieren.

Der auf den Kommanditisten entfallende Verlustanteil kann weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder Einkünften anderer Einkunftsarten ausgeglichen noch nach § 10d EStG abgezogen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht (§ 15a Abs. 1 S. 1 EStG). Dieser nicht ausgleichs- oder abzugsfähige Verlust mindert die auf den Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der KG zuzurechnenden Gewinne (verrechenbare Verluste). Der verrechenbare Verlust eines Kommanditisten ist jährlich gesondert festzustellen (§ 15a Abs. 4 S. 1 EStG). Dazu wird dem verrechenbaren Verlust des vergangenen Wirtschaftsjahres der nicht ausgleichs- oder abzugsfähige Verlust des Kommanditisten hinzugerechnet.

Das Verlustausgleichsverbot nach § 15a Abs. 1 S. 1 EStG bezieht sich nur auf das Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft (einschließlich der Ergebnisse etwaiger Ergänzungsbilanzen). Ein Gewinn oder Verlust aus dem Gesellschaftsvermögen wird aber realisiert, wenn wie vorliegend die Personengesellschaft ihr gesamtes Gesellschaftsvermögen veräußert (BFH vom 26.01.1995). Mit dem Veräußerungsgewinn wird insoweit ein Gewinn aus der Beteiligung an der KG erzielt. Dieser wird zunächst mit den verrechenbaren Verlusten der Vorjahre saldiert (§ 15a Abs. 2 EStG). Im Streitfall entfällt damit unstreitig das zu Anfang des Streitjahres bestehende negative Kapitalkonto des Klägers.

Durch die laufenden Verluste der KG im Streitjahr entsteht oder erhöht sich das negative Kapitalkonto des Klägers auch nicht. Die laufenden Verluste sind als ausgleichsfähig zu behandeln und demnach mit dem (die laufenden Verluste übersteigenden) Veräußerungsgewinn zu saldieren. Die festgestellten verrechenbaren Verluste zu Beginn des Streitjahres müssen nicht erst um die laufenden Verluste erhöht werden und in dieser Höhe dann insgesamt als verrechenbar behandelt werden. Nach Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 26.01.1995) ist das Ende des Wirtschaftsjahres maßgeblich für den Stand des Kapitalkontos. Ein Zwischensaldo ist nicht zu berücksichtigen.

Die Behandlung des laufenden Verlustes für das Streitjahr als ausgleichsfähig entspricht im Übrigen auch der Intention des Gesetzgebers, nach der Einlagen eines Kommanditisten während eines Wirtschaftsjahres unabhängig vom Zeitpunkt geeignet sind, einen bis zum Zeitpunkt der Einlage möglicherweise nur verrechenbaren Verlust des laufenden Jahres als ausgleichsfähig zu gestalten. Für Veräußerungsgewinne kann nach Auffassung des FG nichts anderes gelten.

Die Revision wurde zugelassen.

Betroffene Norm
§ 15a EStG
Streitjahr 2006

Fundstelle
Finanzgericht Münster, Urteil vom 04.09.2012, 1 K 998/09 F, Revision zugelassen

Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 26.01.1995, VI R 23/93, BStBl II 1995, S. 467

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.