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12.12.2013
Unternehmensteuer

OFD Nordrhein-Westfalen: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Hotelleistungen bei Reiseveranstaltern

Bei Buchung von Hotelunterkünften durch den Reiseveranstalter unterliegen sämtliche der Hotelunterkunft zuzurechnenden Entgelte der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Dazu gehören auch die mit der Unterkunft einhergehenden Nebenleistungen und die als Nebenleistung mit der Hotelunterkunft verbundene Nutzungsberechtigung hoteleigener Anlagen. Beim FG Münster ist eine Musterklage anhängig.

Hintergrund

Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, müssen in einem bestimmten Umfang dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet werden, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG).

Sofern ein Reiseveranstalter Komplettpakete anbietet, die Hotelleistungen beinhalten, wirft dies die Frage auf, ob diese Hotelleistungen unter § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG fallen. Denn bei einem solchen Angebot bedient sich der Reiseveranstalter typischerweise Subunternehmen, die die Leistung für ihn erbringen. Für die Unterbringung und Verpflegung werden oftmals Hotelkontingente im Voraus erworben.
 

Verwaltungsanweisung

Nach Auffassung der OFD Nordrhein-Westfalen unterliegen Aufwendungen für die bloße Reservierung eines Zimmerkontingents nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.

Hinzuzurechnen sind jedoch bei Buchung von Hotelunterkünften durch den Reiseveranstalter sämtliche der Hotelunterkunft zuzurechnenden Entgelte. Dazu gehören auch die mit der Unterkunft einhergehenden Nebenleistungen (z. B. Zimmerreinigung, Rezeption) und die als Nebenleistung mit der Hotelunterkunft verbundene Nutzungsberechtigung hoteleigener Anlagen (z. B. Schwimmbad, Sauna).

Entgelte für Leistungen, denen ein eigener wirtschaftlicher Gehalt beizumessen ist (grundsätzlich z. B. Verpflegung, Beförderung, Wellnessangebote, Ausflüge), unterliegen hingegen nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Dies gilt unabhängig davon, ob für deren Inanspruchnahme für gewöhnlich eine gesonderte Vereinbarung zugrunde liegt.

Anmerkung
Beim FG Münster ist ein Musterverfahren (Az. 9 K 1472/12 G) zu der Frage anhängig, ob der Hoteleinkauf eines Reiseveranstalters der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG unterliegt. Einsprüche können unter Bezugnahme auf dieses Verfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen (§ 363 Abs. 2 S. 1 AO).

Der OFD Nordrhein-Westfalen zufolge ist auf Antrag eine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.
 

Fundstelle

OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 04.11.2013, G 1422 - 2013/0023 - St 161, DB 2013, S. 2711 f., DB0629714
 

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