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27.04.2010
Verfahrensrecht

BFH: Änderung eines bestandskräftigen Bescheids nach § 174 Abs. 3 AO

Sachverhalt

Das Finanzamt behandelte eine Grundstückseinbringung aus einem Betriebsvermögen in eine GmbH & Co. GbR ursprünglich nicht als Entnahme, weil es entsprechend der damaligen Rechtsauffassung der Verwaltung die aufnehmende Gesellschaft als gewerblich geprägt eingeordnete und damit annahm, die Besteuerung der stillen Reserven könne erst zu einem späteren Zeitpunkt, bei Ausscheiden des Grundstücks aus dem Betriebsvermögen, erfolgen. Nach Bestandskraft des Bescheides entschied der BGH mit Urteil vom 27.09.1999 (Az. II ZR 371/98, DB 1999, S. 2205), dass das Vermögen einer GbR dem Privatvermögen zuzuordnen sei. Daraufhin wollte das Finanzamt seine dem Steuerbescheid zugrunde gelegte Wertung über die Vorschrift des § 174 Abs. 3 AO korrigieren und trotz eingetretener Bestandskraft der Steuerfestsetzung nachträglich einen Entnahmegewinn erfassen.

Entscheidung

Nach Auffassung des BFH ist das Finanzgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das Finanzamt den – bestandskräftigen – Feststellungsbescheid nicht mehr nach § 174 Abs. 3 AO zuungunsten des Finanzamtes ändern durfte. Ging das Finanzamt anlässlich der Beendigung der betrieblichen Nutzung eines vom Kommanditisten einer KG überlassenen Grundstücks und dessen Übertragung auf eine GmbH & Co. GbR – nach späterer Erkenntnis rechtsirrig – davon aus, dass die Besteuerung stiller Reserven zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen könne, so scheidet die Änderung eines gegenüber der KG ergangenen bestandskräftigen Feststellungsbescheids nach § 174 Abs. 3 AO aus. Die Anwendung des § 174 Abs. 3 AO kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei dem Geschehen im Zusammenhang mit der Erklärung der Entnahme aus dem Betriebsvermögen und dessen Einbringung in das Betriebsvermögen der zu jener Zeit vermeintlich gewerblich geprägten GbR einerseits und andererseits der späteren Aufdeckung der in dem Grundstück ruhenden stillen Reserven aus zeitlich und seiner Art nach unbestimmtem Anlass nicht um einen identischen Sachverhalt handelt. Hindert schon das Vorliegen verschiedener Sachverhalte an der Anwendung des § 174 Abs. 3 AO, so kann offenbleiben, ob die Annahme, dass ein bestimmter Sachverhalt in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, im Streitfall kausal für dessen Nichtberücksichtigung gewesen ist.

Vorinstanz

Finanzgericht Münster, Urteil vom 10.05.2007, Az. 6 K 2818/03 F, EFG 2007, S. 1478 / Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News

Fundstelle

BFH-Urteil vom 14.01.2010, Az. IV R 33/07.

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