BFH: Wahlfreiheit für abweichendes Wirtschaftsjahr bei Gründung
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Holding GmbH & Co. KG, die im Januar des Streitjahres gegründet wurde. Die Kommanditistin der Klägerin verpflichtete sich ihre Gesellschaftsanteile an der L-KG und der P-KG mit Wirkung vom Beginn des 1. Februar auf die Klägerin zu übertragen. Die Wirtschaftsjahre der L-KG und der P-KG entsprechen dem Kalenderjahr. Dagegen bestimmt der Gesellschaftsvertrag der Klägerin für diese ein Geschäftsjahr vom 1. Februar bis 31. Januar des Folgejahres. Die Betriebsprüfung war der Auffassung, dass die Wahl des vom Kalenderjahr und damit von den Wirtschaftsjahren der Untergesellschaften abweichenden Wirtschaftsjahre durch die Klägerin einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 Abs. 1 AO darstelle.
Entscheidung
Der BFH bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Das Finanzgericht ging zu Recht davon aus, dass die Klägerin gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG in der für das Streitjahr gültigen Fassung ihr Wirtschafsjahr vom 1. Februar bis 31. Januar des Folgejahres wählen durfte. Legt eine Personen-Obergesellschaft ihr Wirtschaftsjahr abweichend von den Wirtschaftsjahren der Untergesellschaften fest, so liegt hierin jedenfalls dann kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts, wenn dadurch die Entstehung eines Rumpfwirtschaftsjahres vermieden wird. Dementsprechend bedurfte es im Streitfall keine Zustimmung des Finanzamtes für die vom Kläger getroffenen Wahl eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs, da § 4a Abs. 2 Satz 2 EStG nur für die Umstellung, nicht aber für eine erstmalige Wahl bei Gründung diese Zustimmung vorsieht.
Vorinstanz
Finanzgericht Münster, Urteil vom 26.01.2005, Az. 1 K 24/02, DStRE 2005, S. 1242.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 09.11.2006, Az. IV R 21/05.