FG Baden-Württemberg: Kurzfristige Einlage zur Umgehung der Begrenzung des Schulzinsenabzugs als Gestaltungsmissbrauch
Der BFH hat das Urteil des FG Baden Württemberg bestätigt.
BFH, Urteil vom 21.08.2012, VIII R 32/09
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Mit Urteil vom 18.03.2009 (2 K 160/06, EFG 2009, S. 1354) hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass kurzfristige Einlagen zur Umgehung des Schuldzinsenabzugsverbots nach § 4 Abs. 4a EStG einen Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO darstellen. Im Streifall ging es darum, ob § 4 Abs. 4a EStG allein deshalb nicht zur Anwendung kommen kann, weil der Kläger seinem betrieblichen Girokonto jeweils vor Jahresende fremd finanzierte Geldmittel zugeführt hat, die er jeweils wenige Tage später nach Eintritt des Jahreswechsels wieder auf sein privates Girokonto zurücktransferiert hat. Die Gestaltung sollte daher nach der Überzeugung des Senats allein dazu dienen, dass der Stand der Überentnahmen zum maßgeblichen Stichtag kurzfristig zurückgeführt wird (Windowdressing), um eine Steuerminderung zu erreichen, die auf Grund der gesetzlichen Wertungen so nicht erreichbar sein sollte. Legt der Steuerpflichtige für die von ihm gewählte Gestaltung keine plausible Erklärung vor, so spricht dies für eine Umgehungsabsicht.
Fundstellen
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2009, 2 K 160/06, EFG 2009, S. 1354
BFH, Urteil vom 21.08.2012, VIII R 32/09