Das Outsourcing von Managementaufgaben steht der Annahme einer aktiven Tätigkeit i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG nicht entgegen
Die Klägerin war Alleingesellschafterin in einer irischen Ltd, die wiederum mit einer Tochtergesellschaft einen Betriebsführungsvertrag (Management Agreement) abgeschlossen hatte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die irische Ltd. verfüge auf Grund dieses Vertrages nicht über einen „in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“ und erfülle somit nicht die Anforderungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG.
Das FG Niedersachsen hat in seinem Urteil vom 13.05.2009 in gemeinschaftskonformer Auslegung des Begriffs „in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb“ gefolgert, dass die Tätigkeit der Managementgesellschaft der die Zwischeneinkünfte erzielenden Gesellschaft zuzurechnen sein muss und es somit ausreichend sei, wenn der Geschäftsbetrieb nicht von der die Zwischeneinkünfte erzielenden Gesellschaft selbst unterhalten wird. Denn eine Beschränkung der hier einschlägigen Niederlassungsfreiheit kann nur mit Gründen der Bekämpfung missbräuchlicher Praktiken gerechtfertigt werden. Da eine rein künstliche Gestaltung dann nicht vorliegt, wenn die beherrschte Gesellschaft eine wirtschaftliche Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedsstaates entfaltet, kam das Finanzgericht unter Zurechnung der Tätigkeiten der Managementgesellschaft zu der Auffassung, dass die in Frage stehende Zwischengesellschaft einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhielt und tatsächlich wirtschaftlich tätig geworden ist.
Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 13.10.2010 (I R 61/09) entschieden - siehe ausführlicher in den Deloitte Tax-News.
Fundstelle
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 13.05.2009, 6 K 476/06, IStR 2009, S. 624