Zurück zur Übersicht
20.10.2009
Internationales Steuerrecht

Das Outsourcing von Managementaufgaben steht der Annahme einer aktiven Tätigkeit i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG nicht entgegen

Die Klägerin war Alleingesellschafterin in einer irischen Ltd, die wiederum mit einer Tochtergesellschaft einen Betriebsführungsvertrag (Management Agreement) abgeschlossen hatte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die irische Ltd. verfüge auf Grund dieses Vertrages nicht über einen „in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“ und erfülle somit nicht die Anforderungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG.

Das FG Niedersachsen hat in seinem Urteil vom 13.05.2009 in gemeinschaftskonformer Auslegung des Begriffs „in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb“ gefolgert, dass die Tätigkeit der Managementgesellschaft der die Zwischeneinkünfte erzielenden Gesellschaft zuzurechnen sein muss und es somit ausreichend sei, wenn der Geschäftsbetrieb nicht von der die Zwischeneinkünfte erzielenden Gesellschaft selbst unterhalten wird. Denn eine Beschränkung der hier einschlägigen Niederlassungsfreiheit kann nur mit Gründen der Bekämpfung missbräuchlicher Praktiken gerechtfertigt werden. Da eine rein künstliche Gestaltung dann nicht vorliegt, wenn die beherrschte Gesellschaft eine wirtschaftliche Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedsstaates entfaltet, kam das Finanzgericht unter Zurechnung der Tätigkeiten der Managementgesellschaft zu der Auffassung, dass die in Frage stehende Zwischengesellschaft einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhielt und tatsächlich wirtschaftlich tätig geworden ist. 

Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 13.10.2010 (I R 61/09) entschieden - siehe ausführlicher in den Deloitte Tax-News.

Fundstelle

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 13.05.2009, 6 K 476/06, IStR 2009, S. 624

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.