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27.10.2009
Private Einkommensteuer

BFH: Zurechnung von Zinseinkünften

Der BFH hat das FG-Urteil dahingehend bestätigt, dass die Zinsen für die gesamte Laufzeit der Grundschuld als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern sind. Der auf die Nebenleistung der Grundschuld entfallende Betrag stallt dagegen kein Entgelt für eine Kapitalüberlassung dar und ist nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerbar.
BFH, Urteil vom 11.04.2012, VIII R 28/09, siehe Deloitte Tax-News 

In einem vom Niedersächsischen Finanzgericht mit Urteil vom 29.04.2009 (9 K 242/06, EFG 2009, S. 1379) entschiedenen Fall hatte dieses die Zurechnung von Zinseinkünften zu klären, nachdem die aus einem Forderungsverhältnis stammenden Zinsen auf einen Rechtsnachfolger übergegangen waren. Im Streitfall hatte der Kläger eine grundschuldbesicherte Forderung erworben. Nach Vollstreckung der durch die Grundschuld besicherten Forderung erhielt der Kläger Zinseinnahmen, die sowohl die Zeit vor Erwerb der Forderung als auch die Zeit nach Erwerb der Forderung betrafen. Aufgrund einer im Folgenden durchgeführten Außenprüfung erließ das Finanzamt geänderte Bescheide, in denen es nicht nur die Zinsen für den Zeitraum nach Erwerb der Forderung der Besteuerung unterwarf, sondern auch solche für die Zeit davor. Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Für die Zurechnung der Zinsen komme es darauf an, ob der Kläger einen zivilrechtlichen Anspruch auf die gesamten Zinsen gehabt habe. Da der Veräußerer sämtliche Ansprüche aus der Grundschuld auf den Kläger übertragen hatte, seien mithin die gesamten Zinseinnahmen dem Kläger zuzurechnen.

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