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12.09.2014
Unternehmensteuer

BFH: Zahlungen auf eine übernommene Freistellungsverpflichtung sind Dauerschuldentgelte

Wird im Rahmen eines Asset Deals eine Freistellungsverpflichtung für Pensionszahlungen eingegangen, ist der Zinsanteil der darauf beruhenden Ausgleichszahlungen als Dauerschuldentgelt anzusehen. Werden die erworbenen Wirtschaftsgüter und die Freistellungsverpflichtung mit einem abgezinsten Betrag bewertet, spricht dies dafür, dass der Käufer bis zur vollständigen Erfüllung der Verpflichtung einen Zins als Gegenleistung für eine Kapitalüberlassung schuldet.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, erwarb im Jahr 1999 im Rahmen eines Asset Deals Wirtschaftsgüter von der A-KG. Als Gegenleistung stellte die GmbH die A-KG im Innenverhältnis bezüglich der von der KG zu leistenden Aufwendungen aus Pensionsverpflichtungen gegenüber Pensionären und ausgeschiedenen Mitarbeitern frei (Freistellungsverpflichtung). Die GmbH bilanzierte die Freistellungsverpflichtung als sonstige Rückstellung für der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten.

Das Finanzamt sah die Ausgleichszahlungen der GmbH an die KG (abzüglich Rückstellungsminderung) als Entgelt i. S. d. § 8 Nr. 1 GewStG (1999/2002) an (Dauerschuldentgelt). Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage war erfolgreich.

Entscheidung

Das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Zahlungen der Klägerin dem Gewinn nicht hälftig gem. § 8 Nr. 1 GewStG (1999/2002) hinzuzurechnen gewesen seien.

Nach § 8 Nr. 1 Alt. 2 GewStG (1999/2002) wird die Hälfte der Entgelte für Schulden, die der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen, dem Gewinn aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.

Im Streitfall seien die infolge der Freistellungsverpflichtung geleisteten Zahlungen eine Gegenleistung für die Zurverfügungstellung von Fremdkapital und somit „für“ Schulden erbracht worden. Auch fielen sie unter den Begriff des „Entgelts“, da dieser weiter sei als der Begriff „Zinsen“ im Sinne des bürgerlichen Rechts, und auch andere Leistungen, die der Kreditnehmer für die Nutzung des Fremdkapitals an den Kreditgeber zu erbringen habe, erfasse.

Zudem habe die im Zuge der Übertragung der Wirtschaftsgüter eingegangene Freistellungsverpflichtung zu einer das Betriebskapital der Klägerin dauerhaft verstärkenden Verbindlichkeit gegenüber der A-KG geführt. Die GmbH habe einen (internen) Schuldbeitritt erklärt, der dazu führe, dass in Höhe der auf den gemeinen Wert der Freistellungsverpflichtung entfallenden anteiligen Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter Fremdkapital bei der Klägerin (als Erwerberin) vorliege. Es handle sich lediglich um ein alternatives Instrument zur Finanzierung der Anschaffung. Denn solange Zahlungen auf die Freistellungsverpflichtung geleistet würden, werde wirtschaftlich die Anschaffung der Wirtschaftsgüter entgolten, was der ratenweise Tilgung eines Kaufpreises entspreche.

Schließlich enthielten die Zahlungen der GmbH an die A-KG auch einen Zinsanteil, der der Hinzurechnung unterliege. Die Tatsache, dass im Rahmen des Asset Deals die angeschafften Wirtschaftsgüter und die Freistellungsverpflichtung mit einem abgezinsten Betrag bewertet worden seien, spreche dafür, dass bis zur vollständigen Erfüllung dieser Verpflichtung ein Zins als Gegenleistung für eine Kapitalüberlassung geschuldet werde.

Betroffene Norm

§ 8 Nr. 1 GewStG (1999/2002)
Streitjahre 1999-2003

Vorinstanz

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2012, 11 K 3626/10 G, EFG 2013, S. 467, siehe Deloitte Tax-News

Fundstelle

BFH, Urteil vom 21.05.2014, I R 85/12

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