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23.02.2012
Unternehmensteuer

BFH: Steuerpflichtige Beteiligungsveräußerung bei Finanzunternehmen

Der BFH hat das Urteil des FG bestätigt. Die Klägerin hat ausschließlich eine finanzunternehmerische Tätigkeit ausgeübt. Das Hauptgewicht der Tätigkeit der Klägerin mag zwar darin gelegen haben, Beteiligungen zu erwerben und zu halten. Der Erwerb der Aktien an der E-AG hatte dabei auch nach seinem Geschäftsvolumen angesichts der insoweit völlig unzureichenden Kapitalausstattung der Klägerin und der für eine ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung erforderlichen Kapitalerhöhung und/oder erheblichen Fremdfinanzierung sowie angesichts des mit einer Fremdfinanzierung verbundenen erhöhten Risikos eine so überragende Bedeutung, dass er die gesamte Geschäftstätigkeit der Klägerin des Streitjahres prägen konnte. Die weitere Geschäftstätigkeit der Klägerin ist (ebenfalls) dem Katalog der zum Finanzsektor zu zählenden Tätigkeiten (hier: Anlageberatung) zuzuordnen, so dass keine "gemischte" Tätigkeit der Klägerin vorliegt, die eine Identifizierung einer Haupttätigkeit im Rahmen des Finanzsektors erforderlich macht. Der Senat folgt der Würdigung des FG insbesondere darin, dass die buchhalterische Erfassung als Anlagevermögen im Streitfall keine Indizwirkung zugunsten der Klägerin hat, da die Verbuchung nicht zeitnah mit dem Erwerb, vielmehr zeitlich erst im unmittelbaren Anschluss an den Verkauf der Aktien erfolgte. Von besonderer Bedeutung ist es, dass die Klägerin ein ernsthaftes Bemühen um eine Finanzierung der Kaufpreisverpflichtung nicht darlegen konnte. Die Klägerin war im Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien ein Finanzunternehmen und hat somit einen steuerpflichtigen Eigenhandelserfolg erzielt.

BFH, Urteil vom 26.10.2011, I R 17/11, nicht amtlich veröffentlicht

Sachverhalt, FG-Urteil vom 31.01.2011, 2 K 6/10

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein aus der Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen erzielter Gewinn körperschaftsteuerpflichtig ist.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war nach dem geänderten Gesellschaftsvertrag vom 06.02.2006 die Verwaltung, der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen aller Art an Kapital- und Personengesellschaften, von Wertpapieren, Immobilien und sonstigen Vermögensanlagen im eigenen Namen und für eigene Rechnung sowie die Beratung in allen wirtschaftlichen Angelegenheiten. Anfang 2006 erwarb die Klägerin Aktien an der E-AG, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht börsennotiert war, ein Börsengang war jedoch vorgesehen. Der Kaufpreis der Aktien wurde gestundet. Ende 2006 wurden die Anteile an der E-AG, die zu diesem Zeitpunkt bereits börsennotiert war, weiterveräußert. Erst danach verbuchte die Klägerin die Aktien auf dem Konto Beteiligungen in Ihrer Buchführung.

In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2006 behandelte die Klägerin den Gewinn aus der Veräußerung der Aktien als steuerfrei gem. § 8b Abs. 2 KStG. Das Finanzamt hingegen gelangte nach einer Außenprüfung zu der Auffassung, dass es sich bei der Klägerin um ein Finanzunternehmen handele, das die Anteile mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben habe, mit der Folge, dass die Ausnahmevorschrift des § 8b Abs. 7 S. 2 KStG greife und der Gewinn somit steuerpflichtig sei.

Entscheidung

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin erfüllt im Streitfall die Voraussetzungen des § 8b Abs. 7 S. 2 KStG. Nach den Regelungen des § 8b Abs. 2 KStG bleiben Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen bei der Ermittlung körperschaftsteuerlichen Einkommens außer Ansatz. 5 % dieses Gewinns gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben, sodass im Ergebnis 95% steuerfrei bleiben. Die Regelung des § 8b Abs. 2 KStG ist allerdings gemäß § 8b Abs. 7 S. 2 KStG nicht auf Anteile anzuwenden, die von Finanzunternehmen im Sinne des KWG mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben werden.

Im Einzelnen ist umstritten, an Hand welcher Kriterien zu bestimmen ist, ob die Haupttätigkeit eines Unternehmens auf den Erwerb und das Halten von Beteiligungen gerichtet ist. So stellen die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 25.07.2002) und Teile der Literatur darauf ab, ob die Bruttoerträge des Unternehmens im Durchschnitt der drei vorausgegangenen Jahre in Höhe von mindestens 75 % aus der Tätigkeit i. S. d. § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 KWG erzielt wurden. Ein Unternehmen kann jedoch bereits durch die Durchführung eines einzelnen Geschäfts zum Finanzunternehmen werden, sofern dieses Geschäft die Haupttätigkeit des Unternehmens ausmacht. Eine zutreffende Würdigung der Haupttätigkeit des Unternehmens lässt sich nach Auffassung des Senats nicht nur an einem Indiz, wie den Erträgen, sachgerecht beurteilen, sondern es sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen.

Bei einer Betrachtung der Gesamtumstände ist die Klägerin ein Finanzunternehmen, deren Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen besteht. Denn bereits nach ihrem Gesellschaftsvertrag ist Zweck des Unternehmens die Verwaltung, der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen aller Art. Auf eine Börsennotierung kommt es dabei nicht an. Auch bei einer Betrachtung der Bilanzsumme war die Tätigkeit der Klägerin im Streitjahr danach durch das Halten von Beteiligungen geprägt. Ebenfalls bildeten der Erwerb und das Halten von Beteiligungen nach dem Gesamtumsatz den Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin. Nach Ansicht des Senats ist der Veräußerungsgewinn in die Betrachtung einzubeziehen, auch wenn im Ergebnis dieser Veräußerungsgewinn Gegenstand der Begünstigung nach § 8b Abs. 2 KStG sein kann. Bei Würdigung aller den vorliegenden Fall kennzeichnenden Kriterien, wie Gesellschaftszweck, Gesamtumsatz und Bilanzsumme, ist die Haupttätigkeit der Klägerin auf den Erwerb und das Halten von Beteiligungen gerichtet.

Im Hinblick auf die Bestimmung eines kurzfristigen Eigenhandelserfolgs ist die Zuordnung zum Umlaufvermögen ein maßgebliches Indiz, jedoch nicht das alleinige Indiz für das Vorliegen der erforderlichen Eigenhandelsabsicht beim Anteilserwerb. Andere Faktoren, wie beispielsweise die Finanzierung der Anteile müssen ebenfalls berücksichtigt werden und können zu einer anderen Gesamtbeurteilung des Falles führen.

Betroffene Norm

§ 8b Abs. 7 S. 2 KStG
Streitjahr 2006

Anmerkungen

Auch in seinem Urteil vom 14.12.2010 zu der Frage, ob eine vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft ein Finanzunternehmen sein kann, stellt das FG Hamburg fest, dass die Zuordnung einer Beteiligung zum Umlaufvermögen ein Indiz, für die Absicht der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges ist. Dies hat der BFH mit Urteil vom 12.10.2011, I R 4/11 bestätigt.

Fundstelle

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 31.01.2011, 2 K 6/10; BFH, Urteil vom 26.10.2011, I R 17/11, nicht amtlich veröffentlicht

Weitere Fundstellen

BMF, Schreiben vom 25.07.2002, IV A 2-S 2750a-6/02, BStBl I 2002, S. 712
BMF, Schreiben vom 15.12.1994, IV B 7-S 2742a-63/94, BStBl I 1995, S. 25, Tz. 81
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 14.12.2010, 3 K 40/10, Revision zurückgewiesen durch BFH, Urteil vom 12.10.2011, I R 4/11, siehe Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News

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