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06.03.2014
Unternehmensteuer

FG Köln: GewSt-Schachtelprivileg bei qualifiziertem Anteilstausch

Mit Urteil vom 16.04.2014 hat der BFH das Urteil des FG Köln aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass § 4 Abs. 3 S. 2 UmwStG eine Zurechnung der Beteiligung zur Klägerin zu Beginn des Erhebungszeitraumes bewirke und die Klägerin so in den Genuss des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs (§ 9 Nr. 2a S. 1 GewStG) komme. § 9 Nr. 2a S. 1 GewStG setze die Beteiligung zu einem bestimmten Zeitpunkt voraus. Dagegen greife § 4 Abs. 3 S. 2 UmwStG nur, wenn ein bestimmter Zeitraum für die Besteuerung von Bedeutung sei.
BFH, Urteil vom 16.04.2014, I R 44/13, siehe Deloitte Tax-News
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FG Köln:
Bei im Wege des qualifizierten Anteilstauschs (§ 21 Abs. 1 UmwStG) mit den Anschaffungskosten übernommenen Geschäftsanteile ist der Zeitraum der Zugehörigkeit der Anteile bei der übertragenden Körperschaft dem übernehmenden Rechtsträger anzurechnen, falls die Dauer der Zugehörigkeit der Anteile für die Besteuerung bedeutsam ist. Dies gilt auch für den Fall, dass die Anteile beim übertragenden Rechtsträger nicht zum Betriebs-, sondern zum Privatvermögen gehörten. Diese Gleichbehandlung von im Betriebs- oder Privatvermögen gehaltenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in Fällen des qualifizierten Anteilstauschs ist auch bei Gewährung des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs (§ 9 Nr. 2a GewStG) zu beachten, so dass die Vorbesitzzeit des Einbringenden dem Rechtsnachfolger anzurechnen ist.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH mit C als alleinigem Gesellschafter. Nach Eintragung der Klägerin ins Handelsregister und damit nach Beginn des Erhebungszeitraums, brachte C im Streitjahr 2009 seine im Privatvermögen gehaltene 100%-Beteiligung an der C-GmbH in die Klägerin ein. Die Beteiligung wurde von der Klägerin mit dem Buchwert angesetzt und als qualifizierter Anteilstausch nach § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG behandelt. Die anschließende Gewinnausschüttung der C-GmbH an die Klägerin wurde im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung 2009 i. H. v. 95% steuerfrei belassen. Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass bei der Gewerbesteuer der körperschaftsteuerfrei bleibende Gewinnanteil nach § 8 Nr. 5 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen sei, da die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG (Schachtelprivileg) nicht erfüllt wären.

Entscheidung

Entgegen der Auffassung des Finanzamtes seien die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG (Schachtelprivileg) erfüllt.

Die bei der Körperschaftsteuer außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 8 Nr. 5 GewStG wieder hinzuzurechnen, soweit die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG (Schachtelprivileg) nicht erfüllt werden. Nach § 9 Nr. 2a S. 1 GewStG wird die Summe des Gewinns aus Gewerbebetrieb und der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen unter anderem gekürzt um die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft, wenn die Beteiligung zu Beginn des maßgeblichen Erhebungszeitraums mindestens 15 v.H. des Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns im Sinne des § 7 GewStG angesetzt worden sind.

Der Klägerin sei die Besitzzeit des C anzurechnen (§§ 23 Abs. 1, 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG). Es liegt ein qualifizierter Anteilstausch vor, bei dem die Klägerin als übernehmender Rechtsträger die übernommenen Geschäftsanteile an der C-GmbH zulässigerweise mit den Anschaffungskosten des C angesetzt hat. In diesem Fall gilt § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG entsprechend (§ 23 Abs. 1 UmwStG). Hiernach ist der Zeitraum der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen der übertragenden Körperschaft dem übernehmenden Rechtsträger anzurechnen, falls die Dauer der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen für die Besteuerung bedeutsam ist.

Die in § 23 Abs. 1 UmwStG angeordnete „entsprechende“ Anwendung bedeute, dass in § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG eine Besitzzeitanrechnung auch für vorher im Privatvermögen gehaltene Anteile erfolge. Dies ergebe sich daraus, dass in Fällen des Anteilstauschs auch bisher im Privatvermögen gehaltene Anteile „begünstigt“, das heißt ohne Aufdeckung der stillen Reserven, eingebracht werden können. Damit sollen im Betriebsvermögen und im Privatvermögen gehaltene Anteile an Kapitalgesellschaften steuerlich gleichbehandelt werden.

Folge der Gleichbehandlung von im Betriebs- oder Privatvermögen gehaltenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in Fällen des qualifizierten Anteilstauschs sei unter anderem, dass dies auch bei § 8 Nr. 5 bzw. § 9 Nr. 2a GewStG zu beachten sei.

Die Revision wurde zugelassen, da die die Streitfrage, ob die Besitzzeitanrechnung auch für im Privatvermögen gehaltene Anteile gilt, in der Finanzgerichtsbarkeit unterschiedlich beantwortet wird (siehe FG München, Urteil vom 17.09.1991 und FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2010) und vom BFH bisher noch nicht entschieden wurde.

Betroffene Norm

§ 9 Nr. 2a GewStG, § 23 Abs. 1 UmwStG, § 4 Abs. 2 S. 3 UmwStG
Streitjahr 2009

Fundstelle

BFH, Urteil vom 16.04.2014, I R 44/13, siehe Deloitte Tax-News
Finanzgericht Köln, Urteil vom 08.05.2013, 10 K 3547/12

Weitere Fundstellen

FG München, Urteil vom 17.09.1991, 7 K 7191/85, EFG 1992, S. 201
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2010, 3 K 1386/07, EFG 2010, S. 1714

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